Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

siehe Dienst im Bürgernetz  Jede Person, die in einem Gebäude, das nicht al Betriebsstätte eingestuft...

Veröffentlichungsdatum:

13.10.2022

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1 Minute

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siehe Dienst im Bürgernetz 

Jede Person, die in einem Gebäude, das nicht al Betriebsstätte eingestuft ist, in höchstens 8 Zimmern oder 5 möblierten Ferienwohnungen Beherbergung anbietet, muss dies zuvor der gebietszuständigen Gemeindeverwaltung über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) melden.

Die Gemeindeverwaltung muss die Ausübung der Tätigkeit, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung, mit begründetem Bescheid untersagen, wenn die Räume den bau- oder gesundheitsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

Nicht gemeldet werden muss die Vermietung von Zimmern und Wohnungen, wenn weder Verpflegung noch Beherbergung als unternehmerische Dienstleistung erbracht werden, sofern keine Werbe bzw. Vermittlungstätigkeit entfaltet wird und nicht mehr als 4 Mietverträge je Zimmer bzw. Wohnung jährlcih abgeschlossen werden. Wer dieses Limit jedoch überschreitet gilt als gewerblicher Zimmervermieter und muss die Tätigkeit auf jeden Fall melden.

Die Gästezimmer und möblierten Ferienwohnungen werden nach Qualitätsbereichen in vier Kategorien eingestuft, die mit einer Sonne bis vier Sonnen gekennzeichnet werden. Der Antrag auf Einstufung muss an das Landesamt für Tourismus eingereicht werden.
Landwirtschaftliche Betriebe die Urlaub auf dem Bauernhof anbieten werden in vier Kategorien eingestuft, die mit einer Blume bis vier Blumen gekennzeichnet werden. In diesem Fall muss der Antrag auf Einstufung an das Landesamt für ländliches Bauwesen oder an das gebietsmäßig zuständige Bezirksamt für Landwirtschaft eingereicht werden.

Weitere Informationen dazu, Onlinedienst und Formulare beim SUAP Schalter im Südtiroler Bürgernetz   

Gebühren

  • Keine 

Voraussetzungen

  • positives hygienisch-sanitäres Gutachten, ausgestellt von Seiten des zuständigen Amtsarztes

  • Benützungsgenehmigung für die Betriebsräume

  • Verfügbarkeit der Betriebsräume 

Unterlagen

  • Meldung der Tätigkeit (SUAP)
  • Kopie der Benützungsgenehmigung für die Betriebsräume (Bauamt)
  • genehmigter Plan der Betriebsräume (Bauamt)
  • Bescheinigung über die Verfügbarkeit über die Räumlichkeiten (Miet-, Pacht-, Kaufvertrag o. a.)
  • hygienisch-sanitäres Gutachten, ausgestellt von Seiten des zuständigen Amtsarztes
  • Formblatt "Registrierung der Lebensmittelbetriebe" - DIA (sollten Lebensmittel verabreicht verden) 
  • siehe Lizenzen, Protokoll und Gemeindediener

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Zuletzt aktualisiert: 16.02.2024, 12:43 Uhr

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