siehe Dienst im Bürgernetz
Die Eröffnung, die Eröffnung durch Nachfolge und die Einstellung der Tätigkeit unterliegen der Meldung, welche an die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zu richten ist.
Die Handelstätigkeit darf in den Warenbereichen Lebensmittel und/oder Nichtlebensmittel ausgeübt werden. Außerdem sind noch einige "Sondertabellen" (z.B. für Einzelhandelsgeschäfte innerhalb von Campingplätzen u.s.w.) vorgesehen.
Absolut verboten ist der Detailhandel im sogenannten "landwirtschaftlichen Grün". Dies gilt auch für "Handwerkerzonen", in diesem Fall sind jedoch Ausnahmen gestattet.
Weitere Informationen dazu, Onlinedienst und Formulare beim SUAP Schalter im Südtiroler Bürgernetz
Gebühren
Voraussetzungen
- um die Handelstätigkeit auszuüben, muss man die moralischen und, im Lebensmittelsektor, auch die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllen
- Benützungsgenehmigung für die Betriebsräume (Bauamt)
- Verfügbarkeit der Betriebsräume (z.B. Pachtvertrag)
Unterlagen
- Tätigkeitsbeginnerklärung (welche über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten-SUAP eingereicht werden muss)
Außerdem, nur wenn Lebensmittel verkauft werden:
Zuständig