Trennung und Scheidung vor dem Standesbeamten

Trennung und Scheidung vor dem Standesbeamten Seit 11. Dezember 2014, dem Datum des Inkrafttretens des...

Veröffentlichungsdatum:

13.10.2022

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3 Minuten

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Trennung und Scheidung vor dem Standesbeamten

Seit 11. Dezember 2014, dem Datum des Inkrafttretens des Art. 12 des Gesetzes 162/2014, können Ehepaare eine Vereinbarung zur Trennung, Scheidung oder Änderung bereits getroffener Vereinbarungen zur Trennung oder Scheidung vor dem Standesbeamten abschließen.

Der entsprechende Antrag kann abgegeben werden:

  • in der Wohnsitzgemeinde eines der beiden Ehepartner
  • in der Gemeinde, in der die Trauung vollzogen wurde
  • in der Gemeinde, in der die kirchliche Trauung oder die im Ausland vollzogene Trauung überschrieben wurde.

Der Abschluss einer Vereinbarung ist nur dann möglich, wenn das Paar keine gemeinsamen minderjährigen Kinder, keine gemeinsamen handlungsunfähigen volljährigen Kinder, Kinder mit schweren Behinderungen oder keine wirtschaftlich noch nicht selbstständigen volljährigen Kinder hat. (Art. 3, Absatz 3, Gesetz 104/1992). Die Vereinbarung darf keine Vermögensübertragung beinhalten, wohl aber die Festlegung der Pflicht einer periodischen Unterhaltszahlung.

Vorgehensweise

Die Ehepartner, oder auch nur einer, erscheinen vor dem Standesbeamten um die Absicht zum Abschluss einer Vereinbarung zur Trennung oder Scheidung oder einer Abänderung von getroffenen Bedingungen zur Trennung oder Scheidung mitzuteilen. Um dem Standesamt das Einholen der notwendigen Unterlagen zu ermöglichen, ist es notwendig, dass die Ehepartner einen entsprechenden Vordruck ausfüllen, der:

  • direkt beim Standesbeamten abgegeben
  • an die Faxnummer 0474 912514 übermittelt
  • per E-Mail an info@innichen.eu gesendet werden kann.

Beizulegen ist eine Kopie des gültigen Ausweises der Ehepartner.

Sobald das Standesamt über die notwendigen Unterlagen verfügt, wird in Absprache mit den Ehepartnern ein Termin für den Abschluss der Vereinbarung festgelegt.

Abschluss der Vereinbarung

Am vereinbarten Tag erscheinen die Ehepartner mit einem gültigen Ausweis im Standesamt, um die Erklärungen abzugeben und die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Nehmen die Ehepartner den Beistand eines Rechtsanwaltes in Anspruch, so muss dieser einen gültigen Ausweis und den Nachweis über die Eintragung in der Rechtsanwaltskammer vorlegen.

Bestätigung der Vereinbarung

Nach Ablauf von mindestens 30 Tagen ab Datum der Vereinbarung erscheinen die Ehepartner ein zweites Mal vor dem Standesbeamten, um eine Erklärung abzugeben, mit welcher die Vereinbarung bestätigt wird. Die Vereinbarung ist mit Datum der ersten Erklärung wirksam. Bei nicht erfolgter Bestätigung bleibt die Vereinbarung jedoch ohne jegliche Wirkung.

Vorgehensweise bei Scheidungen

 Bei den Vereinbarungen über die Scheidung einer Ehe ist die Vorgehensweise dieselbe wie bei der Trennung. Um beim Standesbeamten die Scheidung zu beantragen, müssen jedoch bestimmte zeitliche Voraussetzungen gegeben sein, und zwar:

  • bei gerichtlichen Trennungen müssen 12 Monate seit der Zustellung des Antrages zur Trennung vergangen sein;
  • bei einvernehmlichen Trennungen (vor der Gerichtsbehörde) müssen 6 Monate seit dem Tag der Hinterlegung des Einspruches oder, falls nur von einem Ehepartner eingereicht, ab dem Datum der Zustellung des Einspruches, vergangen sein;
  • bei Trennungen durch Verhandlungsübereinkünfte vor den Rechtsanwälten müssen 6 Monate seit dem Datum der Trennungsvereinbarung vergangen sein;
  • bei Trennungen vor dem Standesbeamten müssen 6 Monate seit dem Datum der Trennungsvereinbarung vergangen sein.

Kosten

Bei der ersten Vereinbarung ist ein Betrag von € 16,00 zu bezahlen.

Gesetzesgrundlagen

  • Gesetz vom 6. Mai 2015, Nr. 55 - Disposizioni in materia di scioglimento e di cessazione degli effetti civili del matrimonio nonché di comunione tra i coniugi
  • Gesetz vom 10. November 2014, Nr. 162 - Conversione in legge, con modifica-zioni, del decreto-legge 12 settembre 2014, n. 132, recante misure urgenti di degiurisdizionalizzazione ed altri interventi per la definizione dell’arretrato in materia di processo civile
  • D.P.R. n. 396 del 3 novembre 2000 - Regolamento per la revisione e la semplifica-zione dell’ordinamento dello stato civile, a norma dell’articolo 2, comma 12, della legge 15 maggio 1997, n. 127 e circolari integrative.


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Zuletzt aktualisiert: 27.09.2024, 14:16 Uhr

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