Öffentliche Veranstaltungen

siehe Dienst im Bürgernetz  Das L.G. Nr. 13/1992 i.g.F. regelt die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen...

Veröffentlichungsdatum:

13.10.2022

Lesedauer

4 Minuten

Kategorien

siehe Dienst im Bürgernetz 

Das L.G. Nr. 13/1992 i.g.F. regelt die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und öffentlichen Vorführungen, die auch nur vorübergehend an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden und mit der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz (DLH Nr. 1/2017) definiert werden. Außerdem regelt es den Betrieb von Billiardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten.

Die Erteilung der Bewilligung für die Abhaltung von Veranstaltungen, die in die örtliche Zuständigkeit einer einzigen Gemeinde fallen, ist dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister übertragen.

Bei öffentlichen Veranstaltungen bis zu maximal 500 Gästen, die vor 03.00 Uhr enden und im Betriebsinneren von Einrichtungen abgehalten werden, deren Eignung festgestellt wurde, ersetzt die zertifizierte Meldung der Tätigkeitsaufnahme bei Einhaltung der Besucherkapazität und unter der Bedingung, dass ab 22.00 Uhr die Ruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird, die Bewilligung laut Absatz 1 dieses Artikels sowie die Lärmschutzermächtigung laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 5. Dezember 2012, Nr. 20, und die Bewilligung zur Verabreichung von Speisen und Getränken laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung. Die zertifizierte Meldung muss mindestens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.

Unterhaltungsveranstaltungen in gastgewerblichen Betrieben benötigen keine Bewilligung, sofern sie zu spezifischen Anlässen für einen beschränkten Personenkreis abgehalten werden; dabei ist auf jeden Fall die zugelassene Höchstkapazität der entsprechenden Räumlichkeiten zu beachten.

Wer öffentliche Veranstaltungen durchführen will, muss den Standort so wählen, dass dieser je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe berücksichtigt. Für die Veranstaltungen, welche im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen, wird die Eignung der Veranstaltungsorte vom Gemeindetechniker festgestellt. Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung gilt ein Standort als geeignet, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen sowie dessen hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversetheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefärdet oder belästigt wird.

Die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes kann auch auf der Grundlage geeigneter technischer Dokumentation oder von Informationen des Veranstalters oder befähigten Technikers erfolgen, ohne einen Lokalaugenschein vorzunehmen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung ist die Feststellung der Eignung für Orte im Freien, die nicht abgegrenzt sind, wie Plätze und städtische Gebiete, die für den Aufenthalt des Publikums von Veranstaltungen und anderen Darbietungen keine eigene Strukturen aufweisen, nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn für die Künstler Bühnen oder Podien und elektrische Ausrüstung, einschließlich Lautsprecheranlagen, bereitgestellt werden, sofern diese in einem für das Publikum nicht zugänglichen Bereich installiert werden.

Mit Beschluuss des Gemeindeausschusses Nr. 87/20 vom 24.02.2020 ist Herr Per. Ind. Arnoldo Dantone, mit Sitz in St. Lorenzen (BZ), Brunecker Strasse Nr. 21/A, als Gemeindetechniker, für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 ernannt worden und zwar zu einen Stundenhonorar von 70,00 € (+5% + MwSt. + Kilometergeld). Die Kosten, welche mit der Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes verbunden sind, müssen ausschließlich vom jeweiligen Antragsteller getragen werden.

Gebühren

  • 2 Stempelmarken (Stempelfrei, wenn im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen eingetragen. In diesem Fall muss das diesbezügliche Einschreibungsdekret auf dem Antrag/Meldung angeben werden!)
  • Die Kosten, welche mit der Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes verbunden sind, müssen ausschließlich von jeweiligen Antragsteller getragen werden

Voraussetzungen

  • Eignung des Veranstaltungsortes: gemäß Art. 6 des L.G. Nr. 13/1992 i.g.F., muss der Standort so gewählt werden, dass je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe gewährleistet sind. Der Standort ist als geeignet zu betrachten, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen als auch hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so gartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehenheit von Personen besteht und dass die Umgebung nicht gefärdet oder belästigt wird.
  • Brandschutz: die Elektro- und Gasinstallationen müssen von einem gewerbeberechtigten Handwerker gemäß Gesetz 46/90 ausgeführ oder überprüft werden. Gegebenfalls muss eine Notbeleuchtung vorgesehen werden. Falls erforderlich, muss die Veranstaltung der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr gemeldet werden
  • Hygiene: Dort wo Öl für die Vorbereitung von Speisen verwendet wird, muss eine geeignete Unternage errichtet werden, damit Verschmutzungen des Grundes vermieden werden
  • Lautstärke: die Lautstärke der Musik darf die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreiten, um eine Lärmbelestigung zu vermeiden; gegebenfalls müssen die Akustikverstärker verboten werden
  • Sperrstunde: im Freien an Werktagen 01:00 Uhr und an Feier- oder Sonntagen 24:00 Uhr

Unterlagen

  • Gesuch
  • Schriftliches Gutachten des Gemeindetechnikers in Bezug auf die Eignung des Veranstaltungsortes
  • Schriftliche Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, womit dasselbe zur Verfügung gestellt wird (im Falle von öffentlichem Grund, muss die demensprechnede Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund bezahlt werden!)
  • Schriftliches Gutachten des Ortspfarrers (bei Veranstaltungen, die an sakralen Kultstätten stattfinden)


Sicherheitsplan Marktlfest

Sicherheitsplan Festplatz Schulhof Grundschule Vierschach

Sicherheitsplan Sportzone Festplatz Winnebach

Sicherheitsplan Zentrum von Innichen

Zuständig


Formulare

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 19.02.2024, 16:41 Uhr

Entdecken

Bekanntmachungen

Ausschreibungen, Bekanntmachungen von Wettbewerben und weitere Informationen Möglichkeiten für Bürger*innen...

News

Aktuelle Informationen über Veranstaltungen und das kulturelle Leben in der Gemeinde.

Pressemitteilungen

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters, der politischen Organe und der Gemeindeämter.