siehe Dienst im Bürgernetz
Körperlich behinderte Personen, welche eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens nachweisen, können um Ausstellung eines Invalidenparkscheins ansuchen, der zum Parken auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen berechtigt (internationale Gültigkeit). Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Er ist strengstens persönlich.
Das Ansuchen wird in der Wohnsitzgemeinde gestellt.
A) Neuausstellung (Gültigkeitsdauer 5 Jahre):
- Antrag an den Bürgermeister;
- Kopie der Identitätskarte;
- rechtsmedizinische Bescheinigung, ausgestellt vom Sprengelhygienearzt oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt;
- ein aktuelles Passfoto.
B) Erneuerung (nach Ablauf der 5 Jahre):
- Antrag an den Bürgermeister;
- Kopie der Identitätskarte;
- Kopie des verfallenen Parkausweises (mit der Aushändigung des neuen Parkausweises muss der alte zurückgegeben werden);
- eine Erklärung des Vertrauensarztes, der bestätigt, dass der gesundheitliche Zustand gemäß welchem der Parkausweis ausgestellt wurde, weiterhin besteht;
- aktuelles Passfoto.
Stempelgebühr:
befreit gemäß Art. 13-bis, Tabelle B des D.P.R. vom 26.10.1972, Nr. 642.
C) Neuausstellung und Erneuerung (Gültigkeitsdauer weniger als 5 Jahre)
- Antrag an den Bürgermeister;
- Kopie der Identitätskarte;
- rechtsmedizinische Bescheinigung, ausgestellt vom Sprengelhygienearzt oder Kopie des Protokolls der Ärztekommission beglaubigt durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass eine fehlende oder erheblich eingeschränkte Gehfähigkeit vorliegt;
- aktuelles Passfoto.
Stempelgebühr:
zwei Stempelmarken im gesetzlichen Ausmaß
D) Erneuerung des Parkausweises infolge von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung:
- Antrag an den Bürgermeister;
- Kopie der Identitätskarte;
- Kopie der Verlust-, Diebstahlanzeige bzw. beschädigter Parkausweis;
- aktuelles Passfoto.
Stempelgebühr:
eine Stempelmarke im gesetzlichen Ausmaß, sofern nicht von der Stempelgebühr befreit. - siehe Ortspolizei
Zuständig
Formulare