Der Art. 13 des Gesetzes vom 10.04.1951, Nr. 287, bestimmt, dass in jeder Gemeinde der Republik durch eine Kommission, bestehend aus dem Bürgermeister oder seines Stellvertreters und aus zwei Gemeinderäten, zwei verschiedene Verzeichnisse der im Gebiet der Gemeinde ansässigen Bürger erstellt werden, die die jeweils in den Artt. 9 und 10 des gegenständlichen Gesetzes angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse eines Volksrichters von Schwurgerichten und Berufungs-Schwurgerichten haben.
Mit Beschluss Nr. 53/15 vom 26.08.2015 wurde die Kommission für den Zeitraum 2015 - 2020 ernannt.